Stiftungssatzung der Bürgerstiftung Grafenberg

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Grafenberg“.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Grafenberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

 

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in Grafenberg.
  2. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zwischen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;
  2. Förderung des öffentlichen Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern;
  3. Vergabe von Preisen, Beiträgen, Zuschüssen oder ähnlichen Zuwendungen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
  4. Gewährung von Soforthilfen an Bürgerinnen und Bürger bei Unfällen, Bränden und sonstigen Unglücksfällen.
  1. Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 AO unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

 

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt mindestens 50.000 Euro.
  2. Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit die Zustifter nichts anderes bestimmt haben (Zustiftungen). Spenden und andere zweckgebundene Zuwendungen werden unmittelbar und im Ganzen für die in § 2 genannten Zwecke eingesetzt.
  3. Das Stiftungsvermögen – Anfangsvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen – ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge,

Zuwendungen, Rücklagenbildung

 

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

     b) aus Spenden und anderen zweckgebundenen Zuwendungen.

  1. Sämtliche Mittel sind ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah und unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.
  2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Hierfür dürfen aber max. 8 % bis 10 % der Ausschüttung aus der Vermögensverwaltung eingesetzt werden.
  3. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).
  4. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  6. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

 

§ 6 Stiftungsorgane

 

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsvorstand
    2. der Stiftungsrat und
    3. die Stiftungsversammlung.
  2. Eine Mehrfachmitgliedschaft in den Organen ist nicht zulässig.
  3. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Anfallende Auslagen können auf Beschluss des Stiftungsrates ersetzt werden.
  4. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Stiftungsvorstand legt in diesem Fall in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
  5. Jedes Organ der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird von der Stiftungsversammlung bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Das Amt eines Vorstands endet nach Ablauf der Amtszeit und bei Vollendung des 80. Lebensjahrs. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
  3. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige und gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

 

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand führt entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,
  2. die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszweckes ggf. nach Maßgabe der vom Stiftungsrat ausgestellten Vergaberichtlinien,
  3. die Anzeige jeder Änderung oder Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,
  4. die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.),
  5. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 01.07. des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

 

  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Sitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonischer Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10 Stiftungsrat

 

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 bis maximal 7 natürlichen Personen. Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Grafenberg ist geborenes Mitglied. Die übrigen Mitglieder werden von der Stiftungsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Das Amt eines Stiftungsrates endet nach Ablauf der Amtszeit, spätestens jedoch mit Vollendung des 80. Lebensjahres. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
  3. Stiftungsratsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, bleibt der Posten bis zu nächsten Wahl unbesetzt. Verringert sich die Zahl der Stiftungsräte unter 5, so sind für die ausgeschiedenen Mitglieder von der Stifterversammlung Stiftungsräte nach zu wählen.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

 

  1. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, berät und unterstützt den Vorstand. Der
    Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Beratung des Vorstandes,
  3. die Vorgabe für die Verwendung von Stiftungsmitteln,
  4. Die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung nach den Maßgaben der §§ 12 und 14 dieser Satzung.
  1. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

 

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

 

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er hierzu verpflichtet.
  3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonischer Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 13 Stiftungsversammlung

 

  1. Mitglied der Stiftungsversammlung kann werden, wer der Stiftung mindestens 100 Euro zugewendet hat. Die Erklärung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand.
  2. Wird ein Mitglied der Stiftungsversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Stiftungsrats bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
  3. Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands zu einer Sitzung einberufen. Die Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Gemeinde Grafenberg (Bürger und Gemeinde). Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands geleitet. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats sind berechtigt an den Sitzungen der Stifterversammlung teilzunehmen.
  4. Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrer Vertreterin in die Stiftungsversammlung bestellen und diese der Stiftung schriftlich mitteilen.
  5. Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmt werden, die der Stiftungsversammlung angehören soll.
  6. Die Stiftungsversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht sowie den Jahresabschluss der Stiftung zur Kenntnis.

 

  1. Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrats nach Maßgabe von § 10.Ebenso wird der erste Vorstand von der Stiftungsversammlung bestellt.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich außerdem in den Projekten engagieren.
  3. Die Mitglieder der Stiftungsversammlung haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

 

  1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnis geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigungen der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter so weit möglich zu berücksichtigen.
  3. Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
  4. Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrats.
  5. Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von ¾ aller Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.
  6. Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzbehörde. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 15 Stiftungsvermögen nach Aufhebung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Grafenberg. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahe kommen.

 

§ 16 Stiftungsaufsicht

 

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
  2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
  3. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen.
  4. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.

 

 

ursprüngliche Fassung vom 16.07.2014

überarbeutet und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 29.04.2016 genehmigt und freigegeben.

 

Grafenberg, 04.05.2016

 

Satzung der Bürgerstiftung Stand 04.05.2016
Bürgerstiftung Satzung überabeitet(1).pd[...]
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